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Das Nottestament ist eine besondere Form des Testaments. Ein solches kann verfasst werden, wenn die Errichtung vor einem Notar aufgrund bestimmter Gegebenheiten nicht möglich ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt folgende Nottestamente:
Diese außerordentlichen Testamente haben nur vorläufigen Charakter. Sie werden grundsätzlich drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt und in der Lage ist, ein notarielles Testament zu errichten. Wirksam bleibt das Nottestament nur dann, wenn es den Anforderungen eines eigenhändigen Testaments entspricht. In dieser Form bleibt es so lange bestehen, bis es der Erblasser vernichtet, ändert oder durch ein anderes Testament ersetzt.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 04.11.2019 freigegeben.
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