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78244 Gottmadingen
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Ein deutscher Versicherungsvermittler oder ein ausländisches Versicherungsunternehmen muss das Zustandekommen eines Vertrages zwischen einer in Deutschland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen. Dies gilt nicht, wenn
Sie müssen die Meldung über das BZStOnline-Portal erstellen. Für die elektronische Meldung über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.
Sie sind
Sie müssen die elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge über das BZStOnline-Portal (BOP) erstellen.
Keine
Keine
Stand: 26.11.2020
Verantwortlich: Bundesfinanzministerium
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