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Das Haushaltsscheck-Verfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Privathaushalte.
Den Haushaltsscheck müssen Sie ausfüllen, wenn
Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie werden staatlich durch niedrige Sozialabgaben, eine pauschale Lohnsteuer und eine Steuerermäßigung besonders gefördert.
Mit dem Haushaltsscheck meldet der Arbeitgeber die wesentlichen Daten zu der Beschäftigung im privaten Haushalt. Auf dieser Grundlage berechnet die Minijob-Zentrale die Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. Sie zieht diese Abgaben per Lastschrift halbjährlich von Ihrem Konto ein. Die Minijob-Zentrale übernimmt auch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge.
Familienangehörige als Haushaltshilfe:
Halbjahresscheck:
Wenn Sie Ihrer Haushaltshilfe anstelle eines gleichbleibenden festen Betrages das Arbeitsentgelt monatlich in unterschiedlicher Höhe zahlen, müssten Sie rein rechtlich jeweils einen neuen Haushaltsscheck einreichen.
Änderungsscheck:
Meldungen und Bescheinigungen:
Haushaltsscheck-Rechner:
Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft
Die Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens setzt voraus, dass
Keine Handwerkerarbeiten wie beispielsweise Maurer- oder Elektrikerarbeiten.
Den Haushaltsscheck können Sie schriftlich ausfüllen oder online abschicken.
Wenn Sie den Haushaltscheck schriftlich ausfüllen:
Wenn Sie den Haushaltscheck online machen:
Hinweis: Die Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe wird von der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung vergeben. Die Nummer steht auf dem Sozialversicherungsausweis der Haushaltshilfe. Ist diese nicht bekannt, sind im Haushaltsscheck Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht und Geburtsort der/des Beschäftigten einzutragen.
Fälligkeitstermine für Haushalte:
Halbjahrescheck wegen monatlich schwankender Verdienste:
keine
ca. 14 Tage (maximal 1 Monat)
Wenn Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale nicht melden, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von EUR 5.000 geahndet werden.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesarbeitsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.10.2019 freigegeben.
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