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Eine Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Daran ändert auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit nichts.
Unternehmer können beispielsweise sein:
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist
Künstlersozialabgabe müssen Sie außerdem in folgenden Fällen bezahlen:
die Künstlersozialkasse (KSK)
Sie nehmen regelmäßig Dienste von selbständigen Künstlern oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten oder Publizistinnen in Anspruch.
Die Abgabepflicht setzt nicht voraus, dass die selbständig künstlerisch oder publizistisch tätige Person selbst nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.
Achtung: Das Wort "regelmäßig" bedeutet
Sie müssen sich bei der KSK anmelden.
Nutzen Sie dafür den "Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz". Wenn die KSK Ihnen bereits eine Abgabenummer mitgeteilt hat, nutzen Sie den "Meldebogen zur Meldung abgabepflichtiger Entgelte " für die Entgeltmeldung.
Hinweis: Vergessen Sie nicht, Ihre Abgabenummer anzugeben, falls Sie bereits bei der KSK registriert sind.
Die Formulare finden Sie auf den Internetseiten der KSK. Den Anmelde- und Erhebungs- beziehungsweise Meldebogen müssen Sie schriftlich an die KSK senden oder Sie nutzen das Online-Meldeverfahren.
Nach Eingang Ihrer Angaben prüft die KSK, ob Sie abgabepflichtig sind. Falls Sie abgabepflichtig sind, berechnet sie die Künstlersozialabgabe. Als Basis dienen die von Ihnen gezahlten Entgelte. Der Abgabesatz wird jährlich durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung festgesetzt.
Entgelte sind:
Nicht zu den Entgelten gehören Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH).
Abgabepflichtige Entgelte sind u.a.
Sie erhalten einen gesonderten Bescheid. Darin steht auch, ob Sie Beträge monatlich im Voraus zahlen müssen.
Meldung gezahlter Beträge an die KSK: bis spätestens 31. März des Folgejahres
Als zur Abgabe Verpflichteter müssen Sie fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen, die der Künstlersozialabgabe unterliegen. Diese Aufzeichnungen müssen Sie mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, in dem die Entgelte fällig geworden sind.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 28.10.2019 freigegeben.
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