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Wenn Sie eine Rehabilitation in Anspruch nehmen, müssen Sie bei stationären Leistungen in der Regel eine Zuzahlung leisten.
Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei einer Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsmaßnahmen (auch von der Krankenkasse) in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.
Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, können Sie ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden.
der zuständige Rentenversicherungsträger
Sie müssen keine Zuzahlung leisten, wenn Sie
Sie können beantragen, sich unter bestimmten Voraussetzungen teilweise von der Zuzahlung befreien zu lassen. Beträgt Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen allein oder zusammen zwischen 1.247 Euro und 1.868,99 Euro , kann der Zuzahlungsbetrag reduziert werden, wenn
Hinweis: Sie müssen mit Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner in einem Haushalt leben.
In den genannten Fällen kann die Zuzahlung abhängig vom Nettoeerwerbseinkommen oder Nettoerwerbsersatzeinkommen wie folgt reduziert werden
Die genannten Werte beziehen sich auf das Jahr 2019 und verändern sich jährlich. Fragen Sie bei der Rentenversicherung nach.
Sie müssen für die Zuzahlungsbefreiung einen schriftlichen Antrag stellen. Ein Formular erhalten Sie zusammen mit der Kostenzusage für die Rehabilitationsleistung oder direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Bei stationären Nach- und Festigungskuren wegen Krebsleidens eines Angehörigen sind die Verhältnisse der versicherten Person ausschlaggebend. In diesem Fall muss der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung von der versicherten Person gestellt werden.
Reichen Sie den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gleichzeitig mit dem Antrag auf medizinische Rehabilitation ein.
Hinweis: Eine nachträgliche Erstattung der geleisteten Zuzahlung ist möglich.
Einkommensnachweise wie z.B.
keine, gegebenenfalls Portokosten
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 07.11.2018 freigegeben.
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