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Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.
Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise
Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.
Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.
Als Nebenkläger oder Nebenklägerin haben Sie folgende Rechte:
Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.
Der Eintritt in ein Verfahren ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie auch nach dem Urteil eintreten, um gegen das Urteil vorzugehen.
Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenkläger oder Nebenklägerin schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Sie benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht.
Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.
Hinweis: Als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.
schriftliche Erklärung
Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Sie können bei besonders schweren Straftaten die Beiordnung eines Opferanwaltes oder einer Opferanwältin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters oder einer -begleiterin auf Staatskosten beantragen.
Sind Sie noch nicht 18 Jahre alt, sind die Voraussetzungen für diese Beiordnung weniger streng.
Wenn Sie bedürftig sind, können Sie für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten.
Stand: 03.12.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg
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