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Grundsteuer

Am 1. Januar 2025 tritt die vom Ver­fassungsgericht geforderte Reform der Grundsteuer in Kraft. Dadurch än­dert sich die Berechnung der Grund­steuer für Grundstücke.

10 Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

1. Welche Hebesätze gelten in Gottmadingen ab 1. Januar 2025 und wann erhalte ich den Bescheid über die Höhe der neuen Grundsteuer?

Grundsteuer A(land- und forstwirtschaftliches Vermögen)480 v.H.
Grundsteuer B

(auf bebaute und unbebaute Grundstücke, sofern diese nicht unter die Grundsteuer A fallen)                                                                                   

295 v.H.

Die Grundsteuerbescheide werden Ihnen wie üblich in den ersten Januartagen 2025 zugestellt werden.

2. Ändert sich etwas am Zahlungsrhythmus?

NEIN. Die Grundsteuer ist wie bisher auch jeweils zur Quartalsmitte, am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November zur Zahlung fällig.

3. Bleiben erteilte Abbuchungsermächtigungen/SEPA-Lastschriftmandate bestehen?

JA. Eine für die Grundsteuer erteilte Abbuchungsermächtigung bleibt weiterhin bestehen. Sie brauchen deswegen nichts zu veranlassen.

4. Ändert sich etwas für Jahreszahler?

Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an die Steuerverwaltung der Gemeinde Gottmadingen.

Bitte rufen Sie uns dafür nicht an, sondern lassen Sie uns ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail an Rechnungsamt zukommen.

5. Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Für die Grundsteuer B (Grundvermögen) wird die Grundsteuer ab 2025 in Baden-Württemberg folgendermaßen berechnet:

Grundsteuer =

Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert)   x   Steuermesszahl

= Grundsteuermessbetrag

Über die Höhe des Grundsteuermessbetrags sollte Ihnen ein Schreiben des Finanzamtes vorliegen. Danach erfolgt durch die Gemeinde die Berechnung und Erhebung des zu zahlendenden Betrags.

Grundsteuermessbetrag  x  Hebesatz der Kommunen = zu zahlende Grundsteuer.

Die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) ist im neuen Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz.

6. Für was wird die Grundsteuer erhoben?

Die Grundsteuer wird für das Grundvermögen, also auf bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben, sofern sie nicht der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) unterliegen. Das Grundvermögen bezeichnet den Grund und Boden samt den darauf befindlichen Gebäuden. Für das Grundvermögen gilt die Grundsteuer B.

Forst- und landwirtschaftliches Vermögen wird separat vom Grundvermögen betrachtet. Hierauf wird die Grundsteuer A angewandt.

7. Was ist Voraussetzung der Steuererhebung durch die Gemeinde?

Die Steuererhebung durch die Gemeinde ist der letzte von 3 Schritten.

Die beiden vorhergehenden Schritte werden vom Finanzamt durchgeführt:

1. Ermittlung des Grundsteuerwerts:
Hierfür wird die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert.

2. Ermittlung des Grundsteuermessbetrags:
Hierfür wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Dabei werden unter anderem Grundstücke, die überwiegend zum Wohnen genutzt werden, durch eine Ermäßigung der Steuermesszahl um 30 Prozent begünstigt.

Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt ermittelt und den Eigentümerinnen und Eigentümern durch einen gesonderten Bescheid mitgeteilt.

Der dritte und letzte Schritt steht noch aus. Hier kommen nun die Kommunen ins Spiel:

3. Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer:
Hierfür wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich der zu zahlende Jahresbetrag der Grundsteuer. Dieser wird den Eigentümerinnen und Eigentümern im Grundsteuerbescheid von der Gemeinde mitgeteilt.

8. Was ist der Bodenrichtwert?

Der Bodenrichtwert zeigt an, wie teuer der Quadratmeter des Grundstücks in einem bestimmten Gebiet innerhalb der Gemeinde ist. Einfluss auf den Wert haben beispielsweise die Lage, der Erschließungsgrad oder die Nutzbarkeit.

Aus den Kaufpreisen von Grundstücken in einer bestimmten Gegend werden die dortigen Bodenrichtwerte ermittelt. Er wird vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss mindestens alle zwei Jahre ermittelt.

Aktuell gelten für die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022. Laut Landesgrundsteuergesetz werden die Werte alle sieben Jahre aktualisiert. Der nächste Bewertungsstichtag ist somit der 1. Januar 2029.

Den Bodenrichtwert für Ihr Grundstück können Sie im Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) elektronisch einsehen unter:  www.gutachterausschuesse-bw.de

9. Welche Rolle hat der Gutachterausschuss?

Die Gutachterausschüsse sind ein Gremium aus Sachverständigen für Immobilien. Sie ermitteln die Werte von bebauten und unbebauten Grundstücken, sog. Bodenrichtwert. Damit sorgen sie für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte übersenden die Notare Kopien der Immobilienkaufverträge an die Gutachterausschüsse.

Für die Gemeinde Gottmadingen ist dies der „Gemeinsame Gutachterausschuss Hegau-Hochrhein“ bei der Stadt Singen:

Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Hohgarten 2
78224 Singen (Hohentwiel)

gutachterausschuss(@)singen.de
Telefonnummer: 07731 85-483  oder 
Telefonnummer: 07731 85-489

10. Was kann ich tun, wenn ich Bedenken habe?

Zum Grundsteuerbescheid:

Der Grundsteuerbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Innerhalb von vier Wochen haben Sie die Möglichkeit einen Einspruch gegen den Steuerbescheid zu erheben. Die Kontaktdaten sind im Steuerbescheid benannt.

Bitte beachten Sie, dass bei diesem Einspruch nur geprüft werden kann, ob Fehler innerhalb des Grundsteuerbescheides vorliegen (z.B. falscher Eigentümer oder falsche Beträge).

Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie verpflichtet, die von der Gemeinde festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Zum Bodenrichtwert:

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert innerhalb der Bodenrichtwertzone, deren Grundstücke nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Folglich ist der Bodenrichtwert kein individueller Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks. Das Landesgrundsteuergesetz benennt diesen Durchschnittswert als Grundlage für die neue Berechnung.

Gegen diesen Wert der Gutachterausschüsse kann grundsätzlich weder Einspruch beim Finanzamt, noch formal beim Gutachterausschuss oder der Gemeinde eingelegt werden.

Unabhängig davon bietet das Landesgrundsteuergesetz eine Überprüfungsmöglichkeit:

Sollte eine Eigentümerin oder ein Eigentümer Bedenken an dem vorliegenden Bodenrichtwert haben, da das betroffene Grundstück massive Einschränkungen im Vergleich zu anderen Grundstücken der Bodenrichtwertzone (Abweichung > 30% vom Bodenrichtwert) aufweist, kann sie oder er ein qualifiziertes Gutachten eines staatlich anerkannten Sachverständigen für Immobilienbewertung oder des zuständigen Gutachterausschusses für den Wert des Grund und Bodens des individuellen Grundstücks beauftragen.

Diese Gutachten sind kostenpflichtig. Mit dem Gutachten müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer einen anderen, auf ihr konkretes Grundstück bezogenen Bodenwert nachweisen, der um mehr als 30 Prozent von der Bewertung anhand des Bodenrichtwerts abweicht. Folglich müssen deutliche Abweichungen vom Bodenrichtwertgrundstück vorliegen. Sind die formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt, wird der Wert der Besteuerung nach Prüfung durch das Finanzamt zugrunde gelegt. Das Finanzamt behält sich jedoch vor, Gutachten nach Prüfung auch abzulehnen.

Eigentümerinnen und Eigentümer können das Gutachten im Rahmen der erstmaligen Feststellung der Grundsteuerwerte, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Zukunft vorlegen. Auch hier ist ein Einspruch nicht erforderlich. Nach Angabe der Oberfinanzdirektion Karlsruhe können Gutachten nur rückwirkend zum 01. Januar 2025 anerkannt werden, wenn diese bis spätestens 30. Juni 2025 beauftragt wurden.

Zu beachten ist, dass ein Gutachten bei der nächsten Feststellung des Grundsteuerwertes (alle sieben Jahre) erneuert werden muss (§ 38 Landesgrundsteuergesetz).

Es obliegt daher den Eigentümerinnen und Eigentümern selbst, zu prüfen ob sich die Beantragung eines Gutachtens lohnt.

Berechnung Grundsteuerbetrag 2025

Mit dem Grundsteuerrechner können alle Gottmadinger Bürgerinnen und Bürger den voraussichtlichen Betrag ihrer Grundsteuer errechnen. Dafür ist der vom Finanzamt Singen mitgeteilte Steuermessbetrag erforderlich.

Grundsteuer Rechner

Grundsteuerjahresbetrag: