Tätigkeitsausschluss
Informationen für Vereine mit aktiver Jugendarbeit
Der zum 01.01.2012 neu gefasste Paragraph § 72 a im Sozialgesetzbuch regelt den Tätigkeitsausschluss bestimmter Personen in der Jugendhilfe und der Jugendarbeit und soll so den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Misshandlung weiter verbessern. Dies betrifft nicht nur die großen Verbände, sondern auch und insbesondere die Vereine, die Kinder und Jugendliche in ihren Reihen haben und diese Jugendabteilungen auch intensiv betreuen.
Stefan Gebauer vom Referat für Planung und Jugend des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Landkreis Konstanz stand bei einem Termin im September 2016 anwesenden Vereinsvertretern nach einer kurzen Information zum Thema Rede und Antwort für deren Fragen und Anliegen zu diesem Thema, das sehr viele Vereine bewegt und beschäftigt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der
Gemeinde Gottmadingen
Abteilung für Jugend, Familie und Soziales
07731 908-270
oder direkt beim
Amt für Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Konstanz unter der
Nummer 07531 800-2070.
Gerne können Fragen auch direkt per Mail an das Kreisjugendreferat Konstanz gerichtet werden unter Stefan.Gebauer@LRAKN.de.
Die Präsentation zur Veranstaltung erhalten Sie hier:
Präsentation (1,9 MB)